Was Sie grundsätzlich über die Berufsschule wissen sollten:

* Duale Ausbildung

Sie absolvieren Ihre Lehre im Rahmen einer dualen Ausbildung. Das heißt, Ihre Ausbildung erfolgt an zwei Orten, in Ihrem Unternehmen und in der Berufsschule.

* Unterrichtspflicht

Der Berufsschulbesuch ist für Sie verpflichtend, da der Unterricht in der Schule ein Teil Ihrer Ausbildung ist! Ihr Lehrberechtigter/Ihre Lehrberechtigte hat Ihnen die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und Sie zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

* Unterrichtszeit = Arbeitszeit!

Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.

In die Unterrichtszeit sind die Unterrichtspausen mit Ausnahme der Mittagspause, der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden einzurechnen.

* Schulorganisation

Der Berufsschulunterricht ist unterschiedlich organisiert. An unserer Schule findet der Unterricht ganzjährig tageweise statt, d.h., Sie besuchen daher unsere Schule jede Woche ein- bis zweimal.

* Abwesenheiten

Da die Teilnahme am Unterricht verpflichtend ist, müssen Sie für jede Abwesenheit (auch für Zuspätkommen) Bestätigungen (z.B. durch Ärzte, Behörden, etc.) für die Teilnahmeverhinderung bringen. Ihre Abwesenheitszeiten werden von uns auch Ihren Lehrbeauftragten bekanntgegeben.

* Verlassen der Schule während der Unterrichtszeit (Fernbleiben von weiteren Unterrichtsstunden)

Das Schulhaus darf während des Unterrichts nicht ohne Erlaubnis verlassen werden. Sollten Sie an einem Schultag den Unterricht vorübergehend oder vorzeitig verlassen müssen, müssen Sie dies im Sekretariat der Direktion bekannt geben und sich einen Passierschein ausstellen lassen. Der Grund für das Verlassen ist anzugeben.
Der Passierschein ist dem unterrichtenden Lehrer/der unterrichtenden Lehrerin zu übergeben – das Verlassen des Hauses wird im Klassenbuch vermerkt – eine Bestätigung ist immer nachzureichen (Arztbestätigung, Zeitbestätigung etc.)

Passierscheine sind ausschließlich in den Pausenzeiten im Sekretariat abzuholen, außer bei akut auftretender Krankheit.

Alle SchülerInnen werden von ihren KlassenvorständInnen darüber informiert, welche Maßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht getroffen werden.

Diese Information können Sie auch hier herunterladen. Informationsblatt_Schulpflichtverletzung.pdf (111 Downloads )

* Freistellung vom Unterricht

§ 22 SchPflG – Erfüllung der Berufsschulpflicht
(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 6 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Anwendung des § 9 Abs. 6 zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus die Bildungsdirektion zuständig ist.
Genaueres entnehmen Sie bitte hier Erlass zum Fernbleiben vom Unterricht (967 Downloads )

Sollten Sie eine Freistellung vom Unterricht benötigen, richten Sie bitte so früh wie möglich ein Ansuchen mit Bestätigung Ihres Betriebes in Form eines Briefes oder per Mail an die Direktion (bis zu einem Tag) bzw. senden das ausgefüllte Formular „Ansuchen um Unterrichtsbefreiung“ (mehr als ein Tag) an die Direktion.

Download Formular: Ansuchen-Fernbleiben-BerufsschuelerInnen.pdf (213 Downloads )

* Urlaub bzw. Ferien

Die Ferientage der Berufsschule sind den Ferienzeiten der österreichischen Schulen angepasst. Allerdings sind diese Tage für Sie nicht automatisch auch freie Tage. Als Lehrling steht Ihnen Ihrem Lehrberuf entsprechend 25 Arbeitstage Urlaub zu. Diese sollten Sie in den Ferienzeiten konsumieren.
Sofern Sie keinen Urlaubstag vereinbart haben, müssen Sie an schulfreien Tagen an Ihrem Arbeitsplatz erscheinen.

Die schulfreien Tage (Ferien, schulautonome Tage, gesetzliche Feiertage) an unserer Schule finden Sie auf unserer Webseite unter „Unterrichtsfreie Tage“.

Die schulrechtlichen Vorschriften im Detail finden Sie im Schulunterrichtsgesetz.

>> LINK ZUM SCHULUNTERRICHTSGESETZ

Näheres erfahren Sie auch von Ihrem Klassenvorstand bzw.  im Unterrichtsfach „Politische Bildung“ und aus unserer Hausordnung.